Der Zugang zur Sportschule sowie die Teilnahme am Sportbetrieb ist möglich für:
• Personen, die geimpft sind,
• Personen, die als genesen gelten,
• Kinder, die unter 14 Jahre alt sind
• minderjährige Schülerinnen und Schüler (14 – 17 Jahre), sofern sie regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
und zusätzlich einen Testnachweis vorweisen können
Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag
• Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
• noch nicht eingeschulte Kinder
• geboosterte Personen
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